Zuwanderung und Aufenthalt
Wie ist die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland geregelt? Welche "Aufenthaltstitel" gibt es? Und unter welchen Bedingungen dürfen Familienangehörige aus dem Ausland nachziehen? In dieser Rubrik haben wir wichtige gesetzliche Regelungen und Zahlen zusammengetragen.
Das Zuwanderungsgesetz von 2005
Die Einreise und der Aufenthalt von "Ausländerinnen" und "Ausländern" ist in Deutschland durch das "Zuwanderungsgesetz" geregelt. Das Gesetz trat 2005 in Kraft und hat zwei zentrale Bestandteile: das Aufenthaltsgesetz und das EU-Freizügigkeitsgesetz.Quelle Bundeszentrale für politische Bildung (2007): "Rückblick: Zuwanderungsgesetz 2005".
Das Aufenthaltsgesetz gilt für Drittstaatsangehörige, das Freizügigkeitsgesetz für EU-Bürger*innen und ihre Familienangehörigen – unabhängig davon, ob diese Unionsbürger*innen sind.
Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern
Wer darf kommen?
Menschen aus EU-Staaten, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein können unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses einreisen. Sie dürfen sich zunächst drei Monate in Deutschland aufhalten, ohne bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Das gilt auch für ihre Familienangehörigen.Quelle§ 2 Freizügigkeitsgesetz; Bundesinnenministerium: "Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern"
Wer darf länger bleiben?
Länger als drei Monate darf bleiben, wer
- in Deutschland arbeitet,
- einen Arbeitsplatz sucht oder
- eine selbständige Tätigkeit ausübt.
- Auch Nichterwerbstätige, Studierende und Auszubildende können in Deutschland bleiben, wenn sie ihren Lebensunterhalt selbst sichern können und eine Krankenversicherung haben.Quelle§ 2 ff. Freizügigkeitsgesetz; Bundesinnenministerium: "Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern"
Können sich Menschen aus EU-Staaten in Deutschland niederlassen? Wann können sie Sozialleistungen beantragen? Antworten finden Sie unserer Rubrik "Europäische Union".
Einreise und Aufenthalt von Angehörigen aus Drittstaaten
Wer darf kommen?
Die meistenAusnahmen gelten für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der USA. Sie können ohne vorherige Erlaubnis nach Deutschland einreisen und hier einen Aufenthaltstitel beantragen. Quelle: Website "Make it in Germany" Personen, die nicht aus EU-Staaten kommen, brauchen eine Erlaubnis, um nach Deutschland einzureisen. Im deutschen Recht heißt diese Erlaubnis "Aufenthaltstitel". Einen Aufenthaltstitel erhält jedoch nur, wer zu einem bestimmten "Zweck"Dazu gehören eine Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG), eine Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG), völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG), der Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) und besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG). Quelle: Bundesinnenministerium: "Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland" nach Deutschland einreist – zum Beispiel, um zu arbeiten. Zudem müssen die Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.QuelleBundesinnenministerium: "Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland"; Website "Make it in Germany"
Die Voraussetzungen sind:
Für Menschen, die nach Deutschland reisen möchten:
- Sie müssen nachweisen, dass sie für die Lebenshaltungs- und Reisekosten selbst aufkommen können. Alternativ kann eine dritte Person eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 Aufenthaltsgesetz abgeben.
- Sie benötigen eine gültige Reisekrankenversicherung.
- Es muss nachvollziehbar sein, warum die Person nach Deutschland reisen möchte.QuelleAuswärtiges Amt (2020): Visabestimmungen.
Für Menschen, die in Deutschland arbeiten möchten:
- Sie dürfen nur einreisen, wenn sie ein konkretes Jobangebot haben.
- Sie müssen eine Qualifikation nachweisen, die in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbar ist. Das kann ein Hochschulabschluss, aber auch eine Berufsausbildung sein.
- Es gibt auch die Möglichkeit, zur Jobsuche einzureisen – allerdings nur für sechs Monate und nur, wenn die Person ihren Lebensunterhalt sichern kann. Lange Zeit durften nur Personen mit Hochschulabschluss für die Jobsuche einreisen. Seit Inkrafftreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im März 2020 ist das auch für Fachkräfte mit Berufsausbildung möglich. Expert*innen kritisieren jedoch, dass die Hürden für beruflich Qualifizierte nach wie vor hoch seien.Quelle§ 18 AufenthG; Bundesinnenministerium: "Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz"; Mediendienst Integration (2020): "Fachkräfte-Einwanderungsgesetz: Die größte Hürde bleibt bestehen"
Für Menschen, die eine Ausbildung machen möchten:
- Sie müssen nachweisen, dass sie einen Ausbildungsplatz haben und ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren können.
- Die Bundesagentur für Arbeit muss prüfen, ob andere Bewerber*innen zuerst Anrecht auf den Ausbildungsplatz haben und ob die Person dieselben Arbeitsbedingungen hätte wie deutsche Bewerber*innen
- Wer keinen Ausbildungsplatz hat, darf für sechs Monate einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Die Voraussetzungen dafür sind: Die Person muss jünger sein als 25, Deutschkenntnisse nachweisen und ihren Lebensunterhalt sichern können.Quelle§ 16a und § 17 AufenthG; Bundesregierung: "Visum zum Absolvieren einer Berufsausbildung"
Menschen, die in Deutschland studieren möchten:
- Sie müssen ein Zeugnis vorlegen, das mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung vergleichbar ist.
- Sie müssen von der Universität oder Hochschule zugelassen worden sein. Bei deutschsprachigen Studiengängen ist außerdem der Nachweis ausreichenderDie gängigen Test sind: "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber" (DSH), "Test für Deutsch als Fremdsprache" (TestDaf) und "telc Deutsch C1 Hochschule". Sie bwegen sich alle auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Deutschkenntnisse erforderlich.
- Wer keinen Studienplatz hat, darf für neun Monate einreisen, um einen Studienplatz zu suchen – vorausgesetzt, der Lebensunterhalt ist gesichert und die Voraussetzungen für ein Studium sind erfüllt.Quelle§ 16b und § 17 AufenthG; Bundesregierung: "Visum zum Studieren"
Wer darf langfristig bleiben?
Menschen, die regulär einreisen, erhalten in der Regel zunächst eine befristete "Aufenthaltserlaubnis". Wenn sie diese verlängern wollen, müssen sie einen Antrag stellen. Dieser wird von der Ausländerbehörde geprüft.
Langfristig bleiben dürfen nur Menschen, die seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben. Außerdem müssen sie sich selbst finanzieren können, "ausreichende" Deutschkenntnisse und keine Vorstrafen haben. Sie erhalten dann eine "Niederlassungserlaubnis". Quelle§ 9 Aufenthaltsgesetz; Bundesregierung: "Die Niederlassungserlaubnis"
Manche Menschen können schon früher eine "Niederlassungserlaubnis" bekommen. Dazu gehören etwa Personen, die in Deutschland ihr Studium abgeschlossen haben. Quelle§ 18c Aufenthaltsgesetz; Bundesregierung: "Die Niederlassungserlaubnis"
Für Menschen, die geflüchtet sind, gelten andere Regelungen.
Welche Aufenthaltstitel gibt es für Angehörige von Drittstaaten?
Es gibt sieben "Aufenthaltstitel", mit denen Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten dürfen. Die meisten davon sind zeitlich befristet:
- Visum (befristet; das "Schengen-Visum" gilt bis 90 Tage und wird unter anderem für touristische Zwecke ausgestellt; das "Nationale Visum" gilt für Aufenthalte von über 90 Tagen für bestimmte Zwecke wie Arbeit oder Studium)
- Aufenthaltserlaubnis (befristet und zweckgebunden; Zwecke sind unter anderem Studium, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, familiäre Gründe, völkerrechtliche und humanitäre Gründe)
- Blaue Karte EU (befristet; für Akademikerinnen und Akademiker)
- ICT-Karte (befristet; für Menschen, die länger als 90 Tage in der deutschen Niederlassung eines internationalen Unternehmens arbeiten)
- Mobile-ICT-Karte (befristet; für Personen, die bereits eine ICT-Karte aus einem anderen EU-Staat haben und länger als 90 Tage in der deutschen Niederlassung eines internationalen Unternehmens arbeiten)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet; weitgehende Gleichstellung mit deutschen Staatsbürgerinnen und -bürgern)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (unbefristet; gleicht einer Niederlassungserlaubnis; Weiterwanderung in einen anderen EU-Staat ist möglich)
QuelleBundesinnenministerium (2018): "Häufig gestellte Fragen zum Aufenthaltsrecht"; BAMF: "Zuwandernde aus Drittstaaten"; Bundesinnenministerium: "Lexikon"